Das Wichtigste in Kürze:

  • Bei einem Verkauf von vier oder mehr Immobilien innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einem gewerblichen Grundstückshandel aus und sie werden für alle Objekte steuerpflichtig.

  • Grundsätzlich werden vom Verkaufspreis die Kosten für die Veräußerung und die Anschaffungskosten abgezogen. Die Differenz ist der zu versteuernde Veräußerungsgewinn. Dieser wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

  • Leider gilt für Erben die gleiche Spekulationsfrist wie für den Erblasser. Allerdings treten Erben in die entsprechende Spekulationsfrist ein.