Gesetzliche Auflage – der notarielle Kaufvertrag ist Pflicht
Gerade bei Immobilien stellt der Gesetzgeber hohe rechtliche Anforderungen und im Kaufvertrag werden alle wichtigen Details festgehalten. Der Kaufvertrag muss im Übrigen zwingend durch einen Notar beurkundet werden (= notarieller Kaufvertrag). 1Ein Kaufvertrag ohne Beurkundung ist vor dem Gesetz nichtig und gilt als nicht durchgeführt. Auch Vorabverträge, zum Beispiel ein schriftlicher Vorvertrag zum Verkauf der Immobilie oder ein Vertrag über eine Reservierungsgebühr, sind rechtlich nicht bindend.
Zu beachten ist, dass der Notar keiner Partei verpflichtet ist, sondern als neutraler Dritter fungiert. Er wird zunächst einen Vertragsentwurf nach Vorstellung vom Käufer und Verkäufer erstellen und diesen zur Prüfung beiden Parteien zusenden. Es ist immer sinnvoll, wenn ein Fachmann, sei es ein Rechtsanwalt oder ein versierter Immobilienmakler, den Vertrag noch einmal genauestens geprüft.
Besonders kritisch und wichtig ist der Gewährleistungsausschluss. Da der Verkäufer bei einem entsprechend formulierten Ausschluss nur noch für vorsätzlich verschwiegene Mängel haftet, sollte der Käufer versuchen, den Zustand des Hauses schriftlich festhalten zu lassen oder ein Rücktrittsrecht für versteckte Mängel im Kaufvertrag aufnehmen zu lassen. Natürlich wird der Verkäufer daran nicht interessiert sein. Es ist also wichtig einen Konsens zu finden, dem beide Seiten leben können.
Was genau gehört in einen Immobilienkaufvertrag?
Wie in jedem Kaufvertrag gehören zunächst die Angaben der Vertragsparteien hinein. Anschließend muss der Kaufgegenstand, also die entsprechende Immobilie (Haus, Wohnung oder Grundstück), detailliert bestimmt und beschrieben werden. Dazu gehören vor allem die Lage der Immobilie, die genaue Anschrift und Details zum Grundbucheintrag (Grundbuchblatt-Nummer und Grundbuchbezirk), sowie eventuelle Nebengebäude, Schuppen, etc..
Schlussendlich ist natürlich auch der Kaufpreis mitsamt aller Zahlungsmodalitäten genauestens festzuhalten. Fristen, zu denen die Zahlung zu erfolgen hat und ein Übergabetermin sind ebenfalls zu vereinbaren. Sinnvoll ist auch eine Vereinbarung für Schäden, die zwischen Unterzeichnung des Notarvertrages und Eigentumsübereignung entstehen können.
Zusätzlich beim Kaufvertrag für Wohnungen zu beachten:
bei einem Wohnungsverkauf müssen zusätzlich die genaue Lage der Wohnung und die Wohnungsnummer in den Kaufvertrag aufgenommen werden, sodass die Wohnung eindeutig bestimmt ist.
In der Regel gibt es neben der eigentlichen Wohnung weitere Anteile am Objekt. Hier spricht man von Sondereigentum, das im Besitz des Wohnungseigentümers ist. Häufig sind dies ein Kellerraum, eine Garage, der Balkon oder Teile vom Dachboden.
Daneben gibt es ³Sondernutzungsrechte, also Nutzungsrechte an Grünflächen, Stellflächen oder auch Parkplätzen.
Für das Gemeinschaftseigentum gibt es Nutzungsrechte. Hier muss genau definiert werden, was zum Gemeinschaftseigentum gehört und welche Nutzungsrechte erlaubt sind.
Zuletzt ist die Gemeinschaftsordnung der Eigentümergemeinschaft ebenso festzuhalten, wie der Miteigentumsanteil. Hier werden Kostenregelungen, Instandhaltungsrücklagen, Verträge für Wasser, Strom, Gas und Kabelfernsehen, etc. festgehalten.
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