Normalerweise enthält die Hausordnung sämtliche Vorschriften zu den örtlichen Ruhezeiten, ebenso zur Nutzung, Reinigung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten, Außenanlagen und des Treppenhauses.
Daneben kann auch die Nutzung der Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und auch motorisierte Fahrzeuge geregelt sein.
Zusätzlich kann die Hausordnung aber auch Vorschriften zur Schaden- und Unfallverhütung enthalten. Beispielsweise kann sie unter anderem Schließzeiten für Haus-, Keller- und Hoftüren, aber auch Brandschutzbestimmungen festlegen.
Im weiteren Verlauf erläutern wir Ihnen die Bestandteile einer Hausordnung näher und zeigen auf, welche Regelungen getroffen werden dürfen und welche nicht.
Ruhezeiten
Im Vergleich zu anderen Regelungen müssen die Ruhezeiten nicht unmittelbar im Mietvertrag festgehalten werden. Es genügt, wenn die Ruhezeiten in der Hausordnung verfasst sind. In diesem Fall vertritt der Vermieter allgemein deutsches Recht, welches die Nachtruhe auf 22 bis 6 Uhr festlegt.
Neben der Nachtruhe kann auch eine Mittagsruhe zum Beispiel zwischen 12 und 15 Uhr festgelegt werden. Diese ist jedoch nicht mehr durch den Gesetzgeber einheitlich geregelt.
Nutzung der Gemeinschaftsräume
In vielen Mehrfamilienhäusern kommt es vor, dass Waschräume, Trockenräume, Abstellflächen und ähnliches zur allgemeinen Nutzung zur Verfügung stehen. Aufgrund dessen ist es ratsam die Nutzung in der Hausordnung zu regeln.
Sie als Vermieter können beispielsweise vorgeben, zu welchen Zeiten die Räumlichkeiten genutzt werden dürfen, oder wie viel Fläche jedem einzelnen Mieter zur Verfügung steht. Auch diese Vorschriften müssen nicht zwingend im Mietvertrag erwähnt werden.
Der Gemeinschaftsgarten
Wenn zu dem Mehrfamilienhaus ein Gemeinschaftsgarten gehört, sollten Sie die Nutzung dessen ebenfalls in der Hausordnung regeln. Je nach Regelung sollte die auch in dem Mietvertrag erwähnt werden.
Wünschen Sie als Vermieter, dass der Rasen gepflegt wird, Laub gerecht wird und sonstige Arbeiten vom Vermieter verrichtet werden sollen, sollten Sie dies mit in Ihren Vertrag aufnehmen.
Wünschen Sie lediglich, dass kein Mobiliar auf dem Rasen abgestellt wird, oder der Garten zum Pflanzen von Gemüse verwendet wird, reicht eine Klausel in der Hausordnung aus.
Achtung beim Grillen: Gerade im Sommer ist das Grillen ein großes Diskussionsthema und dennoch gibt es keine konkrete Rechtssprechung zu diesem Thema. Deshalb sollten Sie in Ihrem Mietvertrag regeln, ob und in welchem Umfang das Grillen erlaubt ist.
Bleibt diese Regelung aus, ist das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse und dem Garten erlaubt.
Sicherheit des Hauses
In Ihrer Hausordnung sollten Sie ebenfalls die Sicherheit des Hauses regeln. Neben den Schließzeiten für die Haustür, sollten Sie auch weitere Aspekte, wie das Freihalten von Fluchtwegen regeln. Darüber hinaus sollte ein Verbot über die Lagerung gefährlicher Stoffe in Tiefgaragen und ähnlichen Plätzen erlassen werden.
Die Sicherheitsaspekte müssen nicht mit in den Mietvertrag übernommen werden, sondern können lediglich in der Hausordnung geregelt werden.
Reinigungsaufgaben, wie Laubhaken, Schneeschippen und ähnliches
Gleich wie die Regelungen für den Gemeinschaftsgarten sollten für alle anderen Flächen Regelungen getroffen werden. So kann beispielsweise untersagt werden den Müll vor der Haustür zu lagern.
Weiterhin können mittels Hausordnung auch Regelungen zur Instandhaltung und Reinigung des Objekts erlassen werden. Darunter fällt unter anderem das Schippen von Schnee, Laubhaken und die Reinigung des Treppenhauses.
Wünschen Sie als Vermieter, dass die Aufgaben durch den Mieter erledigt werden, muss die Hausordnung zwingender Bestandteil des Mietvertrags sein. Ist die Hausordnung kein Teil dessen ist der Vermieter auch nicht verpflichtet diese Aufgaben zu erledigen.