Der Anspruch auf eine Maklerprovision für den Immobilienmakler ergibt sich aus dem Gesetz. In §652 des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) mit dem Titel „Entstehung des Lohnanspruchs“ findet sich folgender Gesetzestext:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Mäklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Für den Laien bedeutet dies übersetzt: der Makler erwirbt einen Anspruch auf eine Maklerprovision, wenn ein wirksamer Maklervertrag geschlossen wurde, ein Miet- oder Kaufvertrag zwischen den Parteien geschlossen wurde, der Makler eine Maklertätigkeit erbracht hat, die zudem ursächlich für den Vertragsschluss war.
Zu den Maklertätigkeiten gehört hierbei nicht nur die Vermittlung der Immobilie, sondern es reicht auch aus, wenn der Makler dem Käufer oder Mieter Kontaktdaten des Besitzers übersendet und es anschließend zu einem Miet- oder Kaufvertrag zwischen den Parteien kommt. Wird der Kauf-oder Mietvertrag im Nachhinein für ungültig erklärt, so ist auch der Anspruch auf eine Maklerprovision nicht gegeben.
Für Aufwendungen, die der Makler im Rahmen seiner Tätigkeit hat (Zeitungsanzeigen, Fotos, etc.), kann dieser nur eine Vergütung verlangen, sofern dies vorher im Rahmen der gesetzlichen Vertragsfreiheit vereinbart war.
Kommt es nicht zu einem Vertragsschluss, oder war der Makler nicht am Vertragsschluss beteiligt, so hat er ohne vorherige Vereinbarung auch keinen Anspruch auf eine Vergütung seiner Auslagen.