Im Sommer 2014 hat der deutsche Gesetzgeber eine EU-Verbraucherrichtlinie umgesetzt und bisherige Regelungen geändert.
Seit diesem Datum dürfen Verträge, die fernmündlich oder unter ausschließlicher Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher geschlossen wurden, innerhalb von 14 Tagen durch den Verbraucher widerrufen werden. Das Widerrufsrecht wird geregelt in § 312 g BGB. Dort ist folgender Absatz zu finden:
„(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß §355 zu.“
Im weiteren Gesetzestext werden einige Ausnahmen genannt. Maklerverträge gehören jedoch nicht zu den Ausnahmen. Die Ausübung des Widerrufsrechts wird dann in den §§ 355, 356, 357 BGB geregelt.
Dabei ist zu beachten, dass das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen nur für Verbraucher, nicht aber für Unternehmen gilt. Außerdem sollten Sie berücksichtigen, dass das Widerrufsrecht nur dann gilt, wenn der gesamte Vertrag mit Hilfe von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde.
Gehen Sie also zum Vertragsabschluss zu Ihrem Makler und unterzeichnen den Vertrag dort, so entfällt das Widerrufsrecht.
Aufgrund des Widerrufsrechts sind viele Makler verhalten vor der Widerrufsfrist tätig zu werden, da der Makler Gefahr läuft, um seine Provision gebracht zu werden. Um sowohl für Sie als Kunde, als auch für den Makler diese Zeitspanne zu umgehen, legen viele Makler Ihnen eine Wertersatzklausel vor, auf die wir näher zu einem späteren Zeitpunkt eingehen werden.
Weiterhin sollten Sie als Kunde ausreichend über den möglichen Widerruf aufgeklärt werden. Dies geschieht mit Hilfe der Widerrufsbelehrung, welche Sie ebenfalls unterzeichnen müssen.
Fehlt diese Widerrufsbelehrung, oder werden Sie nicht hinreichend rechtlich korrekt und nachweisbar über die Möglichkeit zum Widerruf aufgeklärt verlängert sich die Widerrufsfrist um weitere 12 Monate.
Darüber hinaus sollten Sie sich im Klaren sein, dass durch einen Widerruf von beiden Seiten die Leistungen und Zahlungen zurück zu gewähren sind. Wurden also bereits Leistungen vom Immobilienmakler erbracht, weil Sie diese als Verbraucher ausdrücklich gewünscht haben, so sind auch Sie zum Wertersatz verpflichtet.