Damit der Immobilienmakler für den Verkäufer einer Immobilie tätig wird, schließen die beiden einen sogenannten Maklervertrag. Dieser Maklervertrag kann, wie beinahe jeder andere Vertrag auch, mündlich geschlossen werden, wird aber in der Regel zu Beweiszwecken schriftlich fixiert.
(Hinweis am Rande: für eine Immobilienvermietung (Wohnung oder Haus) muss der Maklervertrag schriftlich geschlossen werden. Dies ergibt sich aus §2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes).
Wird der Maklervertrag zum Zwecke des Immobilien Verkaufes geschlossen, existiert für die Vertragsparteien die sogenannte Vertragsfreiheit, was in etwa bedeutet, dass sich die Parteien selbst über den Vertragsinhalt einigen dürfen.
Grundsätzlich steht dem Makler seine Maklerprovision zu, wenn er erfolgreich vermittelt. Weitere Leistungen, wie zum Beispiel die Bewerbung der Immobilie, sind zunächst nicht Bestandteil des Maklervertrages, werden aber regelmäßig von Immobilienmaklern angeboten.
Der Verkäufer der Immobilie ist somit gut beraten, wenn er alle versprochenen Leistungen des Maklers im Maklervertrag fixieren lässt.
Übrigens: wird im Maklervertrag nicht vereinbart, dass der Verkäufer die Auslagen des Maklers zu zahlen hat, hat dieser auch keinen Anspruch darauf.
Lediglich den Provisionsanspruch des Maklers legt der Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) fest.
In §652 des BGB (bürgerliches Gesetzbuch) findet sich folgender Gesetzestext:
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.
(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
Aus Abs. 1 ergibt sich, dass der Immobilienmakler einen Provisionsanspruch hat, wenn aufgrund seiner Tätigkeit eine Miet- oder Kaufvertragsabschluss zustande gekommen ist, bzw. der Makler einem Interessenten den Verkauf der Immobilie nachgewiesen hat.