Wenn sich zwei Partner voneinander scheiden lassen, wird das gemeinsame Vermögen im Normalfall aufgeteilt. Doch wie läuft das eigentlich mit der gemeinsamen Immobilie, die sie beziehen? Wir erklären Ihnen die Möglichkeiten, die es beim Thema Immobilie bei einer Scheidung gibt.
Hausverkauf bei Scheidung: Das gibt es zu beachten



Christoph Doering
Immobilienmakler
Letztes Update: 22. Dezember 2023
Lesedauer: 4 Minuten
Wenn sich zwei Partner voneinander scheiden lassen, wird das gemeinsame Vermögen im Normalfall aufgeteilt. Doch wie läuft das eigentlich mit der gemeinsamen Immobilie, die sie beziehen? Wir erklären Ihnen die Möglichkeiten, die es beim Thema Immobilie bei einer Scheidung gibt.
Eine Übersicht
Zuerst einmal ist zu beachten, dass beim Fehlen eines Ehevertrags das Vermögen von beiden Partnern, das während der Ehe erwirtschaftet wurde, auf die Partner aufgeteilt wird. Das ist der sogenannte Zugewinn. Das Vermögen, dass vorher bereits besessen wurde, wird abgezogen. Jeder bekommt den gleichen Anteil vom Zugewinn. Dasselbe System gilt für die Schulden.
Auch eine während der Ehe erworbene Immobilie ist ein Zugewinn. Wurde das Haus von Erbschaften oder Schenkungen finanziert, sollte das von einem Notar bestätigt werden. Dadurch können Sie im Fall einer Scheidung sicher sein, dass Ihnen die Beträge bei der Berechnung des Zugewinns angerechnet werden.
Diese Punkte gibt es zu beachten
Da Ehepaare häufig gemeinsam im Grundbuch eingetragen werden, um einen gemeinsamen Anteil am Familienheim zu haben, sollte im Fall einer Scheidung beachtet werden, wer im Grundbuch steht.
Während der Trennungszeit haben beide Partner das Recht, in der gemeinsam erworbenen Immobilie zu wohnen, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Zieht eine Person überstürzt aus, könnte sie ihr Nutzungsrecht verlieren. Sollten sich die Partner nicht einigen können, wer ausziehen soll, kann einer beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Immobilie bis zur Scheidung zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Dabei muss aber genau argumentiert werden, warum er dies verlangt und es sinnvoll ist.
Davon abgesehen müssen die Eigentumspartner gemeinsam entscheiden, was mit der Immobilie geschieht, selbst wenn nur einer von beiden im Grundbuch steht. Derjenige, der im Haus wohnen bleibt, muss die andere Person in Summe oder Raten ausbezahlen. Überschrieben wird das Haus, sobald der ehemalige Partner komplett ausbezahlt wurde. Hausraten und Grundsteuer werden je nach Eigentumsanteil aufgeteilt, egal wie viel wer verdient. Derjenige, der im Haus wohnen bleibt, muss für Nebenkosten aufkommen.
Was ist, wenn das Haus verkauft wird?
Sollte keiner der Besitzer über genügend Finanzen verfügen, das Haus allein zu halten, muss die Immobilie verkauft werden. Der daraus entstehende Erlös wird dann zwischen beiden Personen aufgeteilt. Noch offene Schulden werden damit verrechnet.
Die Immobilie kann stattdessen auch vermietet werden. Sowohl die Mieteinnahmen als auch die Kosten werden dann auf beide Personen aufgeteilt.
Bei einer besonders großen Wohnfläche können sich beide Personen sogar dazu entscheiden, das Haus unter sich aufzuteilen. Diese neuen Eigentumsverhältnisse müssen per Teilungserklärung vom Notar beurkundet werden.
Was passiert, wenn sich die Partner nicht einigen können?
Sollten sich die Eheleute einfach nicht auf eine Variante verständigen können, kann es zu einer Zwangsversteigerung kommen. Dabei vermittelt dann ein Sachverständiger den Wert der Immobilie. Dieser ist dann die Untergrenze für das Einstiegsgebot. Der Wert liegt oft um bis zu 30 Prozent unter dem Marktwert der Immobilie. Deshalb sollte eine Zwangsversteigerung im Sinne beider Partner vermieden werden.