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Heizungsgesetz: Neue Fördermittel für den Heizungstausch verfügbar

Heizungsgesetz
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Christoph Doering

Immobilienmakler

Letztes Update: 2. Januar 2025

Lesedauer: 4 Minuten

Im Zuge des 2024 in Kraft getretenen Heizungsgesetzes beziehungsweise Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist jeder Immobilienbesitzer gehalten, zunehmend auf regenerative Energien zu setzen. Wenn Sie bislang noch mit Öl oder Gas heizen, steht in den nächsten Jahren der Umstieg auf umweltschonende Techniken an. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten, Fördermittel für den Austausch der vorhandenen Heizung gegen eine neue zu bekommen.

Das neue Heizungsgesetz

Gemäß geltendem Gebäudeenergiegesetz ist es nur noch bis Ende 2044 zulässig, Heizungen zu betreiben, die fossile Brennstoffe als Wärmelieferant benötigen. Ab 2045 sollen Heizungen zu 100 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Einerseits zielt die allmähliche Umstellung des Heizens auf die CO₂-Reduktion und andererseits auf die Ressourcenschonung ab.

Eine Austauschpflicht für funktionierende Gas- und Ölheizungen ist nicht formuliert. Vielmehr besteht die Chance, die Heizung im Fall eines Defekts reparieren zu lassen. Sollte sich allerdings herausstellen, dass die vorhandene Anlage irreparabel ist, greifen Übergangslösungen und der Austausch ist binnen fünf Jahren umzusetzen. Gleiches gilt für Heizungen, die 30 Jahre und älter sind. Wenn Sie den Kauf einer neuen Heizung planen, ist ab 2029 ein Anteil erneuerbarer Energien von wenigstens 15 Prozent verlangt. Ab 2035 sind es wenigstens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent.

Grundsätzliches hinsichtlich der Fördermittel

Ansprechpartner für die Beantragung von Fördergeldern in Zusammenhang mit neuen Heizsystemen ist die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Sämtliche förderfähigen Heizsysteme ermöglichen die 30-prozentige Basis-Förderung. Fördergelder für die Anschaffung einer neuen Heizung, die ausschließlich mit Öl oder Gas als Brennstoff funktioniert, sind nicht mehr vorgesehen. Prinzipiell haben nur noch Eigentümer Anspruch auf eine Förderung der Heizung – Mieter und Pächter nicht mehr.

Seit Januar 2024 können Sie für die Heizungsförderung einmalig maximal 30.000 Euro der Kosten anrechnen lassen. Jeweils 15.000 Euro sind es für die zweite bis zur sechsten Wohneinheit. Ab Wohneinheit Nummer sieben handelt es sich um je 8.000 Euro. Sofern Sie als Eigentümer ein Haus oder eine Wohnung selbst nutzen, können Sie bis zu 70 Prozent der Kosten erstattet bekommen. Andernfalls liegt die Obergrenze bei 35 Prozent.

Boni unterschiedlicher Art

Zusätzlich zu den Förderbetrag, den Sie aufgrund der Anschaffung eines förderbaren Heizsystems beanspruchen können, sieht der Gesetzgeber Bonuszahlungen vor. Der Einkommensbonus kommt zum Tragen, wenn der selbstnutzende Wohneigentümer ein Brutto-Haushaltseinkommen von höchstens 40.000 Euro hat. Lassen Sie als selbstnutzender Wohneigentümer Ihre alte Heizung bis Ende 2028 austauschen, streichen Sie den Geschwindigkeitsbonus (20 Prozent) ein.

Den Emissionsminderungszuschlag bekommen Sie für den Fall, dass Sie eine Biomasseanlage anschaffen, die höchstens 2,5 mg/m³ Staub abgibt. Um den Erwerb von Wärmepumpen reizvoller zu machen, gibt es den Wärmepumpen-Bonus. Dieser sieht die Erstattung von fünf Prozent des Kaufpreises vor. Förderfähig sind nicht nur Wasser-Wasser- und Sole-Wasser-Wärmepumpen, sondern auch Wärmepumpen, die mittels natürlicher Kältemittel zu betreiben sind.

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Christoph Doering - DM Immo

„In diesem Ratgeber möchte ich Sie über alle relevanten Informationen, rund um den Verkauf, Kauf und alle weiteren Fragen zu Ihrer Immobilie informieren. Das Wissen stammt aus meiner über 10-Jährigen Erfahrung im Bereich Immobilien. Falls Ihr Wunsch, eine Immobilie zu verkaufen oder zu kaufen konkreter wird, stehen ich und mein Team Ihnen als kompetenter Makler zur Seite.“

Christoph Doering und Ihr DM.Immo Team

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