Jeder Hauseigentümer möchte doch seinen Lebenstraum von den eigenen vier Wänden noch über seinen Tod hinaus für seine Kinder, Enkel oder Lebenspartner erhalten.
Jedoch sollten Sie bedenken, dass bei jedem Eigentumswechsel auch der Staat ordentlich daran verdient, daher sollten Sie überlegen, ob nicht vielleicht schon eine Übertragung des Hauses noch zu Lebzeiten günstiger ist.
Hier gibt es nun verschiedene Möglichkeiten, allerdings keine ideale Strategie für alle. Was nun günstiger ist, ein Vererben oder Verschenken ist immer vom Einzelfall abhängig.
Damit Sie einen besseren Überblick gewinnen, möchten wir Ihnen im folgenden Beitrag sechs verschiedene Beispiele nennen, wie Sie Ihre Immobilie an Ihre Verwandten übertragen können.
Schenkung zwischen Ehegatten
Bei einem Familienheim ist natürlich immer ein Schenken günstiger als das Vererben. Unabhängig vom Wert der Immobilie werden keine Steuern fällig, wenn ein Ehepartner oder auch ein Partner in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft dem anderen Partner sein Eigenheim schenkt.
Ein weiterer Vorteil einer Schenkung besteht darin, dass die Immobilie auch sofort steuerfrei veräußert werden kann. Im Gegensatz dazu muss ein Ehepartner im Erbfall dann mindestens noch zehn Jahre im Haus wohnen, bevor das Objekt frei von jeder Erbschaftssteuer veräußern kann.
Eine Schenkung in Etappen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, eine Immobilie auch in Etappen zu verschenken. In diesem Fall werden dann die Freibeträge mehrfach ausgenutzt, allerdings muss dann zwischen den Schenkungen ein Abstand von jeweils zehn Jahren liegen.
Weiterhin wäre zu beachten, falls das Haus in die Hände der Kinder übergehen soll, dann gelten hier Quadratmetergrenzen und auch die Nutzung ist dabei wichtig. Falls das Kind nun selbst in die Immobilie zieht, dann sind 200 Quadratmeter steuerfrei, alle weiteren Quadratmeter müssen nach ihrem Wert versteuert werden.
Der Schenker wird pflegebedürftig
Nach erfolgter Schenkung wird der Schenker zum Pflegefall und die Unterbringung im Heim kann nicht von ihm selbst gezahlt werden. Kann das Amt jetzt die Schenkung rückgängig machen?
Nun, zuerst übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, allerdings müssen diese im Nachhinein von den Kindern beglichen werden. Sollten auch diese nicht in der Lage sein zu zahlen, dann kann das Amt die erfolgte Schenkung rückgängig machen, aber auch nur dann, wenn die Schenkung noch keine zehn Jahre zurückliegt.
Bei einem vereinbarten Nießbrauch durch den Schenker, darf das Sozialamt dann nur die möglichen Mieteinnahmen aus dem Haus verlangen.
Nießbrauch – Schenkung und weitere Nutzung
Der Eigentümer kann sein Haus auch verschenken und weiterhin darin wohnen bleiben. Man bezeichnet dies auch als Nießbrauch. In diesem Fall besteht ein Wohnrecht und daneben auch das Recht, das Haus an Dritte zu vermieten. Genaue Regelungen dazu sollten in einem Übergabevertrag festgeschrieben werden.
Durch einen Nießbrauch wird der Schenker auf Lebzeiten abgesichert, auch wenn er finanziell in eine Notlage gerät. Das lebenslange Wohnrecht sollte im Grundbuch eingetragen werden.
Jedoch sollte man beachten, dass bei einem Nießbrauch aus steuerlicher Sicht nicht der Verkehrswert, sondern der Kapitalbarwert des Nießbrauchsrechts zugrunde gelegt wird, was sich einkommenssteuerlich nachteilig auswirken kann. Empfehlenswert ist hier den Rat eines Fachanwalts oder Notars einzuholen.
Des Weiteren sollte der Nießbrauchsnehmer auch weiter für die anfallenden Instandhaltungskosten aufkommen, denn in den meisten Fällen kann der Beschenkte diese nicht als Werbungskosten abziehen.
Verweigerung des Pflichtteils
In den letzten Jahren kommt es immer häufiger vor, dass fast jeder Dritte den Ehepartner oder auch Kind enterben will.
Jedoch stehen den Angehörigen immer ein Pflichtteil zu, aber auch hier gibt es eine Ausnahme, wenn der Betreffende bereits vor mehr als zehn Jahren vor dem Todesfall eine Schenkung erhalten hat.
Falls es hier nun um eine Immobilie geht, wofür der Erblasser ein Nießbrauchrecht hat, dann muss das Haus bei der Berechnung des Pflichtteils mit herangezogen werden.
Schenkung an die Enkel
Bei der Schenkung kann auch eine Generation übersprungen werden, besonders wenn das Haus weiter in der Familie bleiben soll. Weiterhin kann dadurch verhindert werden, dass es vielleicht zur Verfügungsmasse in einem Erb- oder Scheidungsstreit wird.
Die Großeltern können dann zu Lebzeiten die Immobilie an die Enkel verschenken. Hier entfallen dann Erbschaftssteuern beim Vererben von den Eltern auf die Kinder. Natürlich sollten auch in diesem Fall die Großeltern das Wohnrecht über Nießbrauch absichern.