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Spekulationsfrist beachten

Spekulationsfrist Immobilie
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Christoph Doering

Immobilienmakler

Letztes Update: 22. Dezember 2023

Lesedauer: 2 Minuten

Beim privaten Kauf einer Immobilie ist es wichtig, die Spekulationssteuer zu bedenken. Liegt der Abstand zwischen der Anschaffung der Immobilie und dem Verkauf dieser unter zehn Jahren, nennt man diesen Zeitraum Spekulationsfrist. Das meint, dass ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt. Ist dies der Fall, muss der Gewinn, welcher durch den Verkauf erzielt wurde, versteuert werden. Der Profit unterliegt in diesem Fall also dem persönlichen progressiven Einkommenssteuersatz. Entscheidend ist dabei das Datum, zu welchem der Kaufvertrag wirksam wurde.

Im Fall einer Schenkung ist diese Frist abhängig vom Datum, zu welchem der Vorbesitzer die Immobilie erworben hat. In diesem Fall wird dem neuen Besitzer die Besitzzeit des vorangegangenen Eigentümers angerechnet. Dies gilt ebenfalls, wenn es um eine geerbte Immobilie geht. Bei Erbgemeinschaften ist die Sachlage etwas komplizierter, da die Aufteilung des Erbes unter den Beteiligten nicht als Veräußerung gilt. Wenn jedoch Abfindungszahlungen getätigt werden, kann es sein, dass durch das Vorliegen eines entgeltlichen Vorgangs auch die Spekulationsfrist beachtet werden muss. Ebenso verhält es sich, wenn Verbindlichkeiten übernommen werden. Sobald ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden hat, startet die Spekulationsfrist erneut.

Auch wenn Immobilien über eine Personengesellschaft gehalten werden, welche das Vermögen verwaltet, müssen einige Dinge beachtet werden. Sowohl der Verkauf einer Immobilie durch die Gesellschaft als auch ein Bestandswechsel der Personengesellschaft, welcher innerhalb der Spekulationsfrist stattfindet, ist einkommensteuerlich relevant. Insbesondere wenn eine weitere Person in die Gesellschaft aufgenommen wird, aber auch bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft kann es zu einer fingierten anteiligen Veräußerung der gehaltenen Immobilie kommen. Dabei ist es besonders wichtig, dass die jeweiligen Gesellschafter in ihrer Einkommenssteuererklärung die Gewinne angeben, welche ihnen durch die Veräußerung anteilig zugekommen sind. Darauf verweist ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Der Verkauf einer Immobilie bleibt immer dann steuerfrei, wenn die Immobilie zwischen dem Kauf und der Veräußerung nur für die eigenen Wohnzwecke genutzt wurde. Dies gilt ebenfalls, wenn sie im Jahr der Veräußerung und in den zwei vorangegangenen Jahren ununterbrochen nur für diesen Zweck genutzt wurde.

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