Immer mehr Menschen fahren elektrisch, doch in vielen Mehrfamilienhäusern gibt es bis heute keine Möglichkeit, das Auto am eigenen Stellplatz zu laden. Genau hier setzt das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ an. Seit dem 15. April 2026 bezuschusst der Bund vorbereitete Stellplätze und Ladepunkte in bestehenden Wohngebäuden mit bis zu 2.000 Euro je Stellplatz. Für Wohnungseigentümergemeinschaften drängt allerdings die Zeit: Anträge sind grundsätzlich nur noch bis zum 10. November 2026 möglich und auch das nur, solange die Mittel nicht vorher ausgeschöpft sind. Wer die Tiefgarage oder den Parkplatz ohnehin fit für die Elektromobilität machen möchte, kann das mit der Förderung deutlich günstiger umsetzen als später auf eigene Rechnung. Dieser Beitrag erklärt, wer antragsberechtigt ist, was gefördert wird und wie der Weg von der ersten Idee bis zum Förderantrag aussieht.
Wallbox im Mehrfamilienhaus: Wie Eigentümer von der neuen Förderung profitieren

Christoph Doering
Immobilienmakler
Letztes Update: 9. Oktober 2026
Lesedauer: 4 Minuten
Immer mehr Menschen fahren elektrisch, doch in vielen Mehrfamilienhäusern gibt es bis heute keine Möglichkeit, das Auto am eigenen Stellplatz zu laden. Genau hier setzt das Bundesprogramm „Laden im Mehrparteienhaus“ an. Seit dem 15. April 2026 bezuschusst der Bund vorbereitete Stellplätze und Ladepunkte in bestehenden Wohngebäuden mit bis zu 2.000 Euro je Stellplatz. Für Wohnungseigentümergemeinschaften drängt allerdings die Zeit: Anträge sind grundsätzlich nur noch bis zum 10. November 2026 möglich und auch das nur, solange die Mittel nicht vorher ausgeschöpft sind. Wer die Tiefgarage oder den Parkplatz ohnehin fit für die Elektromobilität machen möchte, kann das mit der Förderung deutlich günstiger umsetzen als später auf eigene Rechnung. Dieser Beitrag erklärt, wer antragsberechtigt ist, was gefördert wird und wie der Weg von der ersten Idee bis zum Förderantrag aussieht.
Einzelne Wallbox oder gemeinsame Ladeinfrastruktur?
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes Ende 2020 kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihm der Einbau einer angemessenen Lademöglichkeit gestattet wird. Dieser Anspruch aus § 20 Absatz 2 WEG betrifft allerdings nur das Ob. Über das Wie entscheidet die Gemeinschaft per Beschluss. Die Kosten trägt in diesem Fall allein der Eigentümer, der die Wallbox haben möchte. In der Praxis führt das häufig zu Stückwerk: Der Erste verlegt eine eigene Leitung, der Zweite eine weitere. Irgendwann reicht der Hausanschluss nicht mehr aus. Gerichte haben bereits bestätigt, dass eine Eigentümergemeinschaft beim Wie mitreden darf, etwa um sich eine gemeinsame Lösung offenzuhalten.
Die Alternative ist eine gemeinsame Ladeinfrastruktur. Dabei werden mehrere Stellplätze in einem Zug vorverkabelt und über ein Lastmanagement gesteuert, das die verfügbare Leistung auf die angeschlossenen Fahrzeuge verteilt. Wer später ein Elektroauto anschafft, muss dann nur noch die Wallbox an den vorbereiteten Anschluss setzen lassen. Das ist technisch sauberer, auf Dauer meist günstiger und erspart der Gemeinschaft wiederkehrende Diskussionen. Genau diese Gesamtlösung hat das neue Förderprogramm im Blick, denn gefördert wird nicht die einzelne Wallbox eines einzelnen Eigentümers, sondern die Elektrifizierung eines nennenswerten Teils der Stellplätze.
Wer ist antragsberechtigt?
Das Programm des Bundesministeriums für Verkehr ist mit insgesamt 500 Millionen Euro ausgestattet und in drei Förderaufrufe gegliedert. Der erste richtet sich an Wohnungseigentümergemeinschaften und ihre Mitglieder. Der zweite gilt für private Eigentümer von Mehrparteienhäusern sowie für kleine und mittlere Unternehmen mit Wohnungsbestand. In beiden Aufrufen können Anträge bis zum 10. November 2026 gestellt werden. Der dritte Aufruf ist ein wettbewerbliches Verfahren für Unternehmen mit großen Wohnungsbeständen, für das die Antragsfrist bereits am 15. Oktober 2026 endet. Bei WEG kann die Hausverwaltung den Antrag stellen, sofern sie dafür eine gültige Vollmacht vorlegt.
Als Mehrparteienhaus gilt ein bestehendes Gebäude in Deutschland, das überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und mindestens drei Wohneinheiten hat. Einfamilienhäuser und Doppelhaushälften fallen damit heraus. Mieter sind ebenfalls nicht antragsberechtigt. Wer zur Miete wohnt und laden möchte, sollte das Gespräch mit dem Vermieter oder der Eigentümergemeinschaft suchen. Ausgeschlossen ist die Förderung außerdem dort, wo ohnehin eine gesetzliche Pflicht zur Ladeinfrastruktur besteht, also etwa bei Neubauten mit Bauantrag ab dem 24. März 2021 oder nach größeren Renovierungen im Sinne des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes.
Was gefördert wird und in welcher Höhe
Für WEG, private Eigentümer und kleinere Unternehmen gibt es feste Pauschalen je Stellplatz. Wird ein Stellplatz nur vorverkabelt, beträgt der Zuschuss bis zu 1.300 Euro. Kommt ein betriebsbereiter Ladepunkt hinzu, sind es bis zu 1.500 Euro. Unterstützt der Ladepunkt bidirektionales Laden, bei dem das Auto auch Strom zurückgeben kann, steigt die Pauschale auf bis zu 2.000 Euro. Dabei handelt es sich um Höchstbeträge. Sind die tatsächlichen Kosten niedriger, wird nur der nachgewiesene Betrag ausgezahlt. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden, ist aber als sogenannte De-minimis-Beihilfe ausgestaltet und damit auf 300.000 Euro innerhalb von drei Steuerjahren je Antragsteller begrenzt.
Förderfähig sind die Ladepunkte selbst mit einer Leistung zwischen 11 und 22 Kilowatt und Typ-2- oder CCS-Anschluss, der Netzanschluss, Leitungen, Verteiler und notwendige Elektroarbeiten sowie bauliche Maßnahmen wie Erdarbeiten. Geeignete Ladestationen sind in einer Herstellerliste des Programms aufgeführt. Nicht gefördert werden Planungs-, Genehmigungs- und Betriebskosten. Wichtig ist der Begriff der Vorverkabelung: Er ist erst erfüllt, wenn am Stellplatz ein anschlussfähiger Endpunkt vorhanden ist, an den später eine Wallbox ohne weitere Elektroarbeiten angeschlossen werden kann. Leerrohre, Kabelkanäle oder eine bloße Hauptzuleitung genügen dafür nicht.
Ein vereinfachtes, rein hypothetisches Beispiel zeigt die Größenordnung: Eine Eigentümergemeinschaft mit 30 Tiefgaragenstellplätzen lässt zehn Plätze vorverkabeln und an vier davon sofort Wallboxen installieren. Für die sechs nur vorverkabelten Plätze sind bis zu 7.800 Euro möglich, für die vier Plätze mit Ladepunkt bis zu 6.000 Euro. Insgesamt läge der Zuschuss also bei höchstens 13.800 Euro, sofern die tatsächlichen Kosten mindestens diese Höhe erreichen.
Die wichtigsten Fördervoraussetzungen
Je Mehrparteienhaus müssen mindestens sechs Stellplätze und zugleich mindestens 20 Prozent aller zugehörigen Stellplätze elektrifiziert werden, wobei die Vorverkabelung ausreicht. Bei zehn Stellplätzen sind es also sechs, bei 100 Stellplätzen 20. Häuser mit weniger als sechs Stellplätzen können keinen Antrag stellen. Die Plätze müssen den Bewohnern dienen. Öffentlich zugängliche oder gewerblich genutzte Stellplätze sind ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn sie nur zeitweise gewerblich genutzt werden.
Entscheidend ist außerdem der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Wer vorher einen verbindlichen Liefer- oder Werkvertrag unterschreibt, verliert den Anspruch auf Förderung. Ein Kostenvoranschlag ist dagegen unschädlich und für den Antrag sogar Pflicht. Auch ein Beschluss der Eigentümerversammlung gilt noch nicht als Maßnahmenbeginn. Betrieben werden muss die Ladeinfrastruktur mit Strom aus erneuerbaren Energien, etwa über einen Ökostromtarif oder eine eigene Photovoltaikanlage. Schließlich gilt eine Zweckbindung von drei Jahren ab Fertigstellung. Wird die Wohnung oder das Gebäude in dieser Zeit verkauft, gehen die Pflichten aus dem Förderbescheid auf den Erwerber über.
Von der Bedarfsermittlung bis zum Förderantrag
Für Eigentümergemeinschaften enthält das Programm eine wichtige Erleichterung: Der Antrag kann gestellt werden, bevor die Eigentümerversammlung über den Ausbau beschlossen hat. Der Beschluss muss erst spätestens sechs Monate nach der Bewilligung nachgereicht werden. Gerade mit Blick auf die Frist im November ist das ein großer Vorteil, denn bis zur nächsten regulären Versammlung vergehen oft Monate. In der Praxis hat sich folgender Ablauf bewährt:
- Bedarf erheben: Die Verwaltung fragt bei allen Eigentümern ab, wer heute oder in den nächsten Jahren elektrisch fahren möchte und welche Stellplätze betroffen sind.
- Bestand prüfen: Ein Elektrofachbetrieb sieht sich Hausanschluss, Verteilung und Leitungswege an. Bei größeren Anlagen sollte früh der Netzbetreiber eingebunden werden.
- Angebot einholen: Für den Antrag ist ein Kostenvoranschlag erforderlich, aus dem die geplanten Vorverkabelungen und Ladepunkte hervorgehen.
- Antrag stellen: Die Antragstellung läuft digital über das Förderportal. Anschließend folgt eine Identifizierung mit qualifizierter elektronischer Signatur, die innerhalb von 28 Tagen nach Erhalt des Links abgeschlossen sein muss.
- Beschluss fassen: Nach der Bewilligung beschließt die Gemeinschaft über Ausführung und Kostenverteilung. Den Auftrag muss sie innerhalb von neun Monaten erteilen, die Umsetzung innerhalb von 24 Monaten abschließen.
- Nachweis einreichen: Nach Fertigstellung werden Rechnungen und Zahlungsbelege im Portal hochgeladen. Erst nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises wird der Zuschuss ausgezahlt.
Besonders sorgfältig sollte die Gemeinschaft die Frage behandeln, wer den nicht geförderten Eigenanteil trägt und wie später hinzukommende Nutzer an den Kosten der gemeinsamen Infrastruktur beteiligt werden. Eine klare Regelung im Beschluss beugt Streit vor, wenn in einigen Jahren weitere Eigentümer eine Wallbox anschließen möchten.
Was Ladeinfrastruktur für Wohnwert und Vermietung bedeutet
Eine Lademöglichkeit am eigenen Stellplatz ist für viele Haushalte mit Elektroauto heute ein echtes Auswahlkriterium. Zu Hause laden ist bequem, in der Regel günstiger als an öffentlichen Säulen und macht den Alltag planbarer. Mit der neuen staatlichen Prämie für Elektroautos, die Haushalte mit niedrigen und mittleren Einkommen seit 2026 in Anspruch nehmen können, dürfte die Nachfrage nach solchen Stellplätzen eher steigen. Für vermietende Eigentümer kann eine vorbereitete Ladeinfrastruktur deshalb ein Argument sein, das die Wohnung von vergleichbaren Angeboten abhebt und Mieter länger im Haus hält.
Ob sich das auch im Kaufpreis niederschlägt, lässt sich allerdings nicht pauschal sagen. Lage, Zustand und Nachfrage am jeweiligen Standort bleiben die entscheidenden Faktoren für den Wert einer Wohnung. Die Ladeinfrastruktur ist ein Ausstattungsmerkmal, das die Immobilie zeitgemäßer und attraktiver macht, aber kein Garant für einen höheren Preis. Wer eine Eigentumswohnung kaufen möchte, sollte sich dennoch nach dem Stand der Dinge erkundigen. Interessant sind etwa die Fragen, ob der Stellplatz bereits vorverkabelt ist, ob die Gemeinschaft eine Förderung erhalten hat und welche Pflichten aus der Zweckbindung auf den Käufer übergehen.
Fazit: Jetzt handeln, bevor die Frist abläuft
Die Förderung für das Laden im Mehrparteienhaus ist eine der seltenen Gelegenheiten, bei denen Eigentümergemeinschaften eine sinnvolle Investition mit einem spürbaren Zuschuss verbinden können. Wer bis zum 10. November einen vollständigen Antrag mit Kostenvoranschlag einreicht, muss den Beschluss nicht einmal vorher gefasst haben. Da die Mittel begrenzt sind und nach Eingang vergeben werden, lohnt es sich, das Gespräch mit Verwaltung und Elektrofachbetrieb jetzt zu suchen. Den aktuellen Förderstatus und alle Unterlagen finden Sie auf der offiziellen Programmseite laden-im-mehrparteienhaus.de. Wir von der DM.Immo GmbH ordnen für Sie ein, welche Rolle Ausstattungsmerkmale wie Ladeinfrastruktur für Ihre Immobilie spielen. Gleichzeitig unterstützen wir Sie dabei, Ihre Wohnung oder Ihr Haus realistisch zu bewerten und erfolgreich zu vermarkten.












