In der Regel darf ein Vermieter seinen Eigenbedarf an einer Wohnung anmelden. Er kann seinem Mieter kündigen, aber nicht unter allen Umständen, sondern er braucht dafür einen gewichtigen Grund.
Eigenbedarf liegt vor, wenn die vermieteten Räume als Wohnraum für den Wohnungseigentümer selbst oder seiner Familienangehörigen oder Angehörigen seines Haushalts benötigt werden. In diesem Fall hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kündigung eingeräumt.
Jedoch haben die Gerichte hier genauestens den Personenkreis festgelegt, wo eine Kündigung auf Eigenbedarf möglich ist.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2010, VIII ZR 159/09 gehören selbstverständlich die Kinder des Eigentümers, genauso wie die Enkel und der Ehegatte dazu.
Weiterhin gilt diese Regelung auch für getrenntlebende Ehegatten, allerdings nur solange noch kein Scheidungsantrag gestellt wurde. Der bereits geschiedene Ehegatte zählt nicht mehr zu den begünstigten Personen.
Daneben kann der Eigentümer auch Eigenbedarf für seine Geschwister, wie auch Neffen und Nichten anmelden.
Im weitesten Sinne zählen auch die Eltern, Großeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefkinder, Pflegekinder und Pflegeeltern dazu.
Schwieriger wird es dann schon bei entfernteren Verwandten und Verschwägerten. Hier ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf nur möglich, wenn eine enge Bindung des Vermieters zu diesen Personen besteht.
Auch bei einem Lebensgefährten besteht nach Ansicht der Gerichte keine Zugehörigkeit zur Familie des Vermieters. In der Regel besteht hier kein verwandtschaftliches Verhältnis, oder Schwägerschaft zwischen Lebensgefährten und Vermieter.
Anders sieht es wiederum anders aus, wenn die Lebensgemeinschaft eingetragen ist, dann gehört auch der Lebenspartner des Vermieters natürlich zu den engeren Familienangehörigen.
In bestimmten Fällen gehören auch zu den begünstigten Personen, Angehörige des Haushalts des Vermieters. Allerdings müssen diese Personen dann auch auf Dauer in den Haushalt des Vermieters aufgenommen werden und mit ihm den Haushalt auch zusammenführen.
Es besteht dann die Möglichkeit für diesen Lebensgefährten auch Eigenbedarf anzumelden, jedoch muss dieser dann bereits zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung, dem Vermieterhaushalt angehören, da sonst der Lebensgefährte generell kein Familienangehöriger ist.
Grundsätzlich besteht keine Möglichkeit auf Eigenbedarf bei ehemaligen Lebensgefährten des Vermieters, ebenfalls nicht für die Kinder des Lebensgefährten, wenn diese schon zum Zeitpunkt der Eigenbedarfskündigung aus der Wohnung ausgezogen sind
In diesem Fall liegt kein Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter vor und es besteht auch kein gemeinsamer Haushalt mehr.
Problemlos ist eine Eigenbedarfskündigung möglich, wenn der Vermieter zusammen mit seinem Lebenspartner die Wohnung beziehen möchte, denn dann liegt eine eigene Eigenbedarfssituation des Vermieters vor.